AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Beratung und Workshops


§ 1 Anwendung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
1) Die von beiden Vertragspartnern akzeptierten Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Geschäftsbedingungen zwischen der Beraterin Lisa Bohm (nachfolgend Beraterin / Dozentin genannt) und dem / der zu Beratenden / zu Schulenden als Dienstvertrag im Sinne der §§ 611 ff BGB, soweit zwischen den Vertragsparteien nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wurde.
2) Der Vertrag kommt zustande, wenn der / die zu Beratende / zu Schulende das generelle Angebot der Beraterin / Dozentin, die Beratung / den Workshop in beruflichen und privaten Entscheidungssituationen (Beratung / Workshop) annimmt.
3) Die Beraterin / Dozentin ist berechtigt, einen Dienstvertrag ohne Angabe von Gründen abzulehnen, wenn das erforderliche Vertrauensverhältnis nicht erwartet werden kann, wenn sie aufgrund Ihrer Spezialisierung oder aus gesetzlichen Gründen nicht beraten kann oder darf, oder wenn es Gründe gibt, die sie in Gewissenskonflikte bringen könnten. In diesem Fall bleibt der Honoraranspruch der Beraterin / Dozentin für die bis zur Ablehnung der Beratung entstandenen Leistungen, erhalten.

§ 2 Inhalt des Dienstvertrags
1) Die Beraterin / Dozentin erbringt ihre Dienste gegenüber dem / der zu Beratenden / zu Schulenden in der Form, dass sie Ihre Kenntnisse und Fähigkeiten zwecks Beratung und Workshops anwendet. Die Beraterin / Dozentin ist berechtigt, die Methoden anzuwenden, die dem mutmaßlichen Willen des / der zu Beratenden / Schulenden entsprechen, sofern der / die zu Beratende / zu Schulende hierüber keine Entscheidung trifft.
2) Ein subjektiv erwarteter Erfolg der Beraterin / Dozentin kann nicht in Aussicht gestellt oder garantiert werden. Gegenstand des Vertrags ist daher die Erbringung der vereinbarten Beratungs- bzw. Workshopleistung, nicht die Herbeiführung eines bestimmten Ziels des/der zu Beratenden / Schulenden.
Soweit der / die zu Beratende / zu Schulende die Anwendung derartiger Gespräche Maßnahmen oder Verfahren ablehnt und ausschließlich nach wissenschaftlich anerkannten Methoden beraten / geschult werden will, hat er das der Beraterin / Dozentin gegenüber zu erklären.

§ 3 Rechtliche Rahmenbedingungen der Beraterin / Dozentin
1) Technische Auskünfte im Sinne der VDE, Finanzberatung, Steuerberatung, Rechtsberatung die im Leistungsumfang nicht enthalten sind. Sollten diese Bestandteile für den zu Beratenden / zu Schulenden wichtig sein, empfehle ich gern passende Partner aus meinem Netzwerk, die sich auf die Themengebiete spezialisiert haben.
2) Beratung und Workshops sind keine Rechts- oder Steuerberatung und ersetzten auch nicht die Elektrofachkraft.
Ist der Veranstalter einer Gruppenberatung oder Gruppenworkshops- bzw. einer Seminarveranstaltung nicht die Beraterin / Dozentin, genießen die zu Beratenden / zu Schulenden keinen Versicherungsschutz durch sie.

§ 4 Mitwirkung der Beraterin und des / der zu Beratenden
1) Zu einer aktiven Mitwirkung ist der / die zu Beratenden nicht verpflichtet. Eine Beratung ist in den meisten Fällen aber nur bei aktiver Mitwirkung des / der zu Beratenden sinnvoll. Dies gilt insbesondere für die Erteilung erforderlicher Auskünfte als Grundvoraussetzung für eine Beratung bzw. Workshop wie auch für eine aktive Mitarbeit bei anderen Methoden.
2) Die Beraterin / Dozentin ist berechtigt, die Beratung / den Workshop zu beenden, wenn das Vertrauen nicht mehr gegeben ist, insbesondere wenn der / die zu Beratende die Beratung- bzw. Schulungsinhalte verneint.
Auch der / die zu Beratende hat das Recht, die Beratung zu beenden, wenn das Vertrauen nicht mehr gegeben ist. Dies muss rechtzeitig – mindestens eine Woche vor dem nächsten vereinbarten Beratungstermin und schriftlich erfolgen.

§ 5 Honorierung der Beraterin / Dozentin
1) Die Beraterin / Dozentin hat für ihre Dienste einen Honoraranspruch. Wenn die Honorare nicht individuell zwischen der Beraterin / Dozentin und dem / der zu
Beratenden / zu Schulenden vereinbart worden sind, gelten die Sätze, die im Angebot der Beraterin / Dozentin aufgeführt sind. Alle anderen Honorarlisten oder – Verzeichnisse gelten nicht.
2) Die Honorare sind nach jedem Termin von dem / der zu Beratende /zu Schulenden sofort nach Rechnungsstellung ohne Abzug zu bezahlen. Zahlungsziele, Ratenzahlungen oder Sonderkonditionen sind vor Beginn der Beratung bzw. Workshop zu vereinbaren und im Beratungs- bzw. Dozentenvertrag festzuhalten.
3) Bei nicht in Anspruch genommenen vereinbarten Terminen, verpflichtet sich der / die zu Beratende / zu Schulende unwiderruflich zur Zahlung des Ausfallhonorars in Höhe von 100 % der Termingebühr. Das Ausfallhonorar ist sofort ohne Frist zahlbar. Die vorstehende Zahlungsverpflichtung tritt nicht ein, wenn der / die zu Beratende 24 Stunden vor Beginn des vereinbarten Termins absagt oder ohne Verschulden, z.B. im Falle eines Unfalls, am Erscheinen verhindert ist.
In diesen Fällen wird jeweils ein Ersatztermin vereinbart. Ein Nachweis des unverschuldeten Nicht-Erscheinens kann von der Beraterin / Dozentin verlangt werden.
4) Termine, die von Seiten der Beraterin / Dozentin abgesagt werden müssen, werden dem / der zu Beratende / zu Schulenden nicht in Rechnung gestellt. Der / die zu Beratende / zu Schulende hat in einem solchen Fall keinerlei Ansprüche gegen die Beraterin / Dozentin. Diese schuldet auch keine Angabe von Gründen.
5) Wird ein Beratungs- bzw. Workshoptermin außerhalb des ihres Büros vereinbart, werden zzgl. zum Honorar angemessene Reise- und gegebenenfalls Übernachtungskosten berechnet.
6. Für eine Erstberatung - bzw. Erstbesichtigung eines Objektes, z.B. zur Prüfung für Ladeinfrastruktur, wird eine Gebühr erhoben, die bei Auftragsvergabe verrechnet werden kann. Diese Gebühr wird pauschal erhoben und vorher schriftlich von dem / der zu Beratenden freigegeben. Diese Gebühr ist nach dem Termin von dem / der zu Beratenden sofort nach Rechnungsstellung ohne Abzug zu bezahlen.

§ 6 Vertraulichkeit der Beratung bzw. Schulung
1) Die Beraterin / Dozentin behandelt die Daten des / der zu Beratenden /zu Schulenden vertraulich und erteilt bezüglich der Inhalte der Gespräche und Übungen, sowie deren Begleitumstände und die persönlichen Verhältnissen des / der zu Beratenden / zu Schulenden Auskünfte nur mit ausdrücklicher Zustimmung des / der zu Beratenden / Schulenden. Auf die Schriftform kann verzichtet werden, wenn die Auskunft im Interesse des / der zu Beratenden / zu Schulenden erfolgt und anzunehmen ist, dass der / die zu Beratende / zu Schulende zustimmen wird.
2) § 6 Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Beraterin / Dozentin aufgrund gesetzlicher Vorschriften zur Weitergabe der Daten verpflichtet ist, beispielsweise bei Straftaten, oder auf behördliche oder gerichtliche Anordnung auskunftspflichtig ist. Dies gilt auch bei Auskünften an Personensorgeberechtigte, nicht aber für Auskünfte an Ehegatten, Verwandte, Familienangehörige, Kollegen oder Vorgesetzte.
3) § 6 Abs. 1 ist ferner nicht anzuwenden, wenn in Zusammenhang mit der Beratung und Workshops persönliche Angriffe gegen die Beraterin oder ihre Berufsausübung stattfinden und sie sich mit der Verwendung zutreffender Daten oder Tatsachen entlasten kann.
4) Die Beraterin führt Aufzeichnungen über ihre Leistungen. Dem / der zu Beratenden / zu Schulenden steht eine Einsicht in diese Aufzeichnungen zu; er/sie kann eine Herausgabe dieser Aufzeichnungen verlangen und erhält in diesem Fall die dort festgehaltenen Informationen in Kopie. § 6 Abs. 2 bleibt davon unberührt.
5) Sofern der / die zu Beratende / zu Schulende ein detailliertes Protokoll über die Beratung bzw. Workshop verlangt, erstellt die Beraterin / Dozentin dieses kosten- und honorarpflichtig nach tatsächlichem Zeitaufwand aus den Aufzeichnungen.

§ 7 Meinungsverschiedenheiten
Meinungsverschiedenheiten aus dem Beratungs- bzw. Dozentenvertrag und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen sollten gütlich beigelegt werden. Hierzu empfiehlt es sich, Gegenvorstellungen, abweichende Meinungen oder Beschwerden schriftlich der jeweils anderen Vertragspartei vorzulegen.

§ 8 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen des Beratungsvertrages oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ungültig oder nichtig sein oder werden, wird damit die Wirksamkeit des Beratungsvertrages insgesamt nicht tangiert. Die ungültige oder nichtige Bestimmung ist vielmehr in freier Auslegung durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem Vertragszweck oder dem Parteiwillen am nächsten kommt.